1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1. Name und Sitz
Unter dem Namen Swiss Vape Trade Association besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz beim Präsidenten.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung und Erhaltung der Aufklärung sowie der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen, insbesondere durch:
- Durch aktives Engagement im Sinne der Aufklärung in Bezug auf Konsum, E-Dampfgeräte und Liquids für die Etablierung des Dampfens.
- Aktive Intervention im Sinne einer liberalen Wirtschaftsordnung bei Behörden, Presse, Institutionen und Konsumenten in der Schweiz. Darunter versteht sich auch das Einwirken auf die Schaffung von gleichen Rahmenbedingungen für Schweizer Händlern und Hersteller gegenüber ausländischen Anbietern.
- Die Pflege der Kontakte und des Erfahrungsaustausches unter den Aktivmitgliedern des Verbandes unter Wahrung ihrer unternehmerischen Eigenständigkeit im Wettbewerb.
- Sicherstellung von Qualitätsstandards
2. Mitgliedschaft
Art. 3 Voraussetzungen
Als Aktivmitglieder können gut beleumundete Händler und Hersteller aufgenommen werden, die im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind und sich über eine einwandfreie und erfolgreiche Handelstätigkeit in der Schweiz ausweisen. Die Unternehmen erfüllen zudem folgende Bedingungen:
- Sie verfügen über einen Handelsregistereintrag in der Schweiz
- Sie verkaufen Ware in der Schweiz
- Sie nehmen Retouren entgegen
- Sie verfügen über eine Schweizer Geschäftssitz
- Gerichtsstand für juristische Auseinandersetzungen mit Privatpersonen ist ein Ort in der Schweiz
- Halten sich an die Verbandsreglemente
Art 4. Aktivmitglieder
Über die Aufnahme und den Ausschluss von Aktivmitgliedern entscheiden die Mitglieder. Aktivmitglieder geniessen alle Rechte und Vorteile und unterliegen allen Pflichten, welche mit der Verbandsmitgliedschaft verbunden sind. Nebst der Bezahlung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge umfasst dies ausdrücklich auch die Unterstützung und Teilnahme an allen von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aktivitäten wie Erhebung von Kennzahlen für Indizes und Statistiken, Werbe- und PR-Massnahmen usw.
Art 5. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt und Ausschluss sowie automatisch durch Auflösung der Unternehmung.
Art. 6 Austritt
Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf das Ende des Monats aus dem Verband austreten. Der Austritt ist dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Bezahlte Mitgliederbeiträge verfallen und werden nicht zurückerstattet.
Art. 7 Ausschluss
Der Ausschluss kann gegenüber Mitgliedern beschlossen werden, welche in schwerwiegender Weise statutarische Bestimmungen und Verbandsbeschlüsse missachten, die den Verbandsgrundsätzen zuwiderhandeln, die ihre finanziellen Verbindlichkeiten oder sonstigen Verpflichten nicht erfüllen oder die dem Verband Schaden zufügen. Über den Ausschluss eines Aktivmitglieds entscheidet die Mitglieder auf Antrag des Vorstands; der Ausschluss eines Passivmitgliedes kann vom Vorstand verfügt werden.
3. Finanzen
Art. 8 Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel des Verbandes bestehen aus Jahresbeiträgen, Werbe- und Sonderbeiträgen. Alle Beiträge sind innert 30 Tagen nach Beschluss und Fakturierung zu bezahlen.
Art. 9 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht.
Art. 10 Verbandsvermögen
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch die Weiterbenutzung der Verbandinstitutionen oder auf einen Anteil am Verbandsvermögen. Mitgliederbeiträge werden nicht erstattet.
4. Organisation
Art. 11 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innert 6 Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Mitteilung einberufen. Die Einladung hat, dringende Fälle vorbehalten, mindestens einen Monat im Voraus zu erfolgen und die Traktanden zu enthalten. Anträge der Mitglieder sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen. Über Anträge, die nicht traktandiert wurden, kann nicht befunden werden. Kurzfristige Anträge können von der Mitgliederversammlung akzeptiert werden.
Art. 12 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von einem Drittel der Verbandsmitglieder, welche ihr Begehren mit Antrag und Begründung dem Vorstand einzureichen haben.
Art. 13 Befugnisse
Der Mitgliederversammlung kommen folgende Befugnisse zu:
- Die Abnahme der Jahresberichte und Jahresrechnung.
- Die Festsetzung der Jahresbeiträge, Werbebeiträge und Sonderbeiträge.
- Die Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Vorstandes.
- Die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten, der Verbandsreglementes und die Auflösung des Verbandes, die Wahl von Liquidatoren sowie die Verwendung eines Liquidationserlöses.
- Die Erledigung von Beschwerden gegen geschäftsführende Organe.
- Die Beschlussfassung über alle durch Gesetz oder Statuten der GV vorbehaltenen oder durch den Vorstand vorgelegten Traktanden.
Art. 14 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Stimmrecht
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Aktivmitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der Stimmenden und offen, sofern nicht der Vorsitzende geheime Stimmabgabe anordnet oder dies von drei anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. Für Abstimmungen über Statutenrevisionen und die Auflösung des Verbandes sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte sämtlicher Aktivmitglieder und die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Wird dieses qualifizierte Präsenzquorum nicht erreicht, so kann in einer zweiten, darauf folgenden Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten gültig Beschluss gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gelten Sachgeschäfte als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet das Los. Jedes Aktivmitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Vertretung ist mit schriftlicher Vollmacht möglich.
Art. 15 Durchführung
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident. Protokollführer und Stimmenzähler werden vom Vorsitzenden bestimmt. Schriftliche Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, sofern nicht mindestens fünf Aktivmitglieder innert drei Tagen nach Erhalt des schriftlichen Antrags die Einberufung der Mitgliederversammlung und mündliche Beratung verlangen.
Art. 16 Konstituierung
Der Vorstand besteht aus maximal zehn Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Mitgliederversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist jederzeit möglich.
Art. 17 Organisation
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Verbandsgeschäfte erfordern oder wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten ist. Für die Beschlussfassung gilt das Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Schriftliche Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind zulässig, sofern nicht zwei Vorstandsmitglieder innert drei Tagen nach Erhalt des Antrages die Einberufung des Vorstandes und mündliche Beratung verlangen.
Art. 18 Befugnisse
Der Vorstand beschliesst in allen Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder anderen Organen vorbehalten sind. Ihm stehen die gesamte Geschäftsführung und die Wahrung der Verbandsinteressen zu. Er regelt die Vertretung des Verbandes nach aussen und bestimmt die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband. Er ist zuständig für die Aktivitäten des Verbandes im Rahmen der Statuten und der Verbandsbeschlüsse. Der Vorstand entscheidet über die Anhebung und den Abstand von Prozessen sowie den Abschluss von Vergleichen. Der Vorstand führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins. Der Präsident ist dafür besorgt, dass die Ausgaben die Einnahmen nicht übersteigen. Der Vorstand kann Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Mitglieder des Vorstandes oder Dritte übertragen. Er ist zuständig für den Erlass und die Änderung von Reglementen unter Vorbehalt ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen.
Art. 19 Präsident
Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung und die Tätigkeit des Vorstandes. Im Verhinderungsfall wird er durch den Vizepräsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
5. Schlussbestimmungen
Art. 20 Rechnungsabschluss
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr; die Jahresrechnung wird auf das Ende des Geschäftsjahres abgeschlossen.
Art. 21 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern befindet sich am Sitz des Verbands.
Art. 22 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden von der Mitgliederversammlung am 15. Januar 2014 genehmigt.
Aadorf, 15. Januar 2014
Der Präsident
Stefan Meile